Bus-Führerschein – Klasse D / D1 und DE / D1E

FÜHRERSCHEINKLASSE D1 (FEV § 6)

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

FÜHRERSCHEINKLASSE D1E (FEV § 6)

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug derKlasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigenGesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

MINDESTALTER (FEV § 10):

21 Jahre

18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ – oder – dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ – oder – einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Bis zum Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Das gilt nicht, wenn der Fahrerlaubnisbewerber das Mindestalter von 21 Jahren erreicht hat oder die Ausbildung abgeschlossen hat.

ERFORDERLICHER VORBESITZ: KLASSE B

Ausbildung in Theorie und Praxis

Wer seine Fahrerlaubnis zu gewerblichen Zwecken nutzen möchte, muss nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz zusätzlich eine Grundqualifikation erwerben. (BKrFQG §1)

Theoretischer Unterricht nach FahrschAusbO § 4:

  • 6 x Grundstoff zu je 90 Minuten
  • 10 x klassenspezifischer Zusatzstoff zu je 90 Minuten

Vorbesitz der Klassen C, C1:

  • 6 x Grundstoffunterricht zu je 90 Minuten

Praktische Ausbildung nach FahrschAusbO § 5:


Vorbesitz der Klasse(n)

C

C

B/C1

B/C1

D1
(bei Erwerb der Klasse D1E)

Dauer des Vorbesitzes

C mehr als zwei Jahre

C bis zwei Jahre

B oder C1 mehr als 2 Jahre

B oder C1 bis zwei Jahre


Grundausbildung

6

8

16

41

4


Überland

4

8

8

19

3


Autobahn

2

4

4

12

7


Nachtfahrt

2

4

4

7

1

FÜHRERSCHEINKLASSE D/DE (FEV § 6)

Wer seine Fahrerlaubnis zu gewerblichen Zwecken nutzen möchte muss nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz zusätzlich eine Grundqualifikation erwerben. (BKrFQG §1)

MINDESTALTER (FEV § 10):

24 Jahre,

23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

21 Jahre

  • nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
  • nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km

20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  • dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
  • dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,

18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km.

Theoretischer Unterricht nach FahrschAusbO § 4:

  • 6 x Grundstoffunterricht zu je 90 Minuten
  • 18 x klassenspezifischer Zusatzstoff zu je 90 Minuten

Vorbesitz der Klasse C:

  • 6 x Grundstoffunterricht zu je 90 Minuten
  • 8 x klassenspezifischer Zusatzstoff zu je 90 Minuten

Klasse D – Praktische Ausbildung nach FahrschAusbO § 5:


Vorbesitz der Klasse(n)

C

C

B/C1

B/C1

D1

Dauer des Vorbesitzes

C mehr als zwei Jahre

C bis zwei Jahre

B oder C1 mehr als 2 Jahre

B oder C1 bis zwei Jahre


Grundausbildung

7

14

33

45

20


Überland

8

16

12

22

5


Autobahn

4

8

8

14

5


Nachtfahrt

3

4

4

7

1

Klasse DE – Praktische Ausbildung nach FahrschAusbO § 5:

Grundausbildung

4


Überland

3


Autobahn

1


Nachtfahrt

1

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